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   BSG, 16.01.1986 - 4b RV 27/85   

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BSG, 16.01.1986 - 4b RV 27/85 (https://dejure.org/1986,19471)
BSG, Entscheidung vom 16.01.1986 - 4b RV 27/85 (https://dejure.org/1986,19471)
BSG, Entscheidung vom 16. Januar 1986 - 4b RV 27/85 (https://dejure.org/1986,19471)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60

    Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung

    Auszug aus BSG, 16.01.1986 - 4b RV 27/85
    Der Umstand, daß die Prozeßbeteiligten nicht gehindert sind, ein Tätigwerden des Prozeßgerichts von Amts wegen nach % A11 Abs. 3 ZPO anzuregen (vgl hierzu Urteil des 9. Senats des BSG aaO), hat dazu geführt, daß in Rechtsprechung und Rechtsliteratur zwischen beiden Möglichkeiten der mündlichen Gutachtenserläuterung durch den Sachverständigen häufig nicht näher unterschieden wird (vgl ZB BSG in SozR Nr. 160 zu s 162 SGG; BGHZ 35, 370, 372 f; BVerwG NDR 1973 Seite 21 und in NJW 196A" Seite 2645, 26A6; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, AA. Aufl, Anm 5b mit zahlreichen Nachweisen).

    nächsten, in der Berufungsinstanz vor dem LSG war daher nicht veranlaßt; der vor dem LSG erstmals gestellte Antrag nach % 411 Abs. 3 ZPO war daher verspätet (vgl hierzu auch BGHZ 35, 370).

  • BSG, 19.04.2017 - B 13 R 339/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Aufklärungsrüge -

    Zwar wird mit § 411 Abs. 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, "von Amts wegen", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen (BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr. 2 S 2; vgl auch BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 5 BJ 250/88 - Juris RdNr 4) .

    Diese Anregung ("Antrag") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden; die Anregung muss zumindest bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit regelmäßig so rechtzeitig nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens beim Prozessgericht eingebracht werden, dass dieses entsprechend der Konzentrationsmaxime (vgl § 106 Abs. 2 SGG) in der Lage ist, den Sachverständigen noch zum nächsten Termin zu laden und die Streitsache in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (vgl BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr. 2 S 2 f) .

    Einen Antrag, der den vorgenannten Anforderungen nicht genügt, kann das Prozessgericht ablehnen, ohne dass es das ihm durch § 411 Abs. 3 ZPO eingeräumte Ermessen überschreitet (vgl BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr. 2 S 3) .

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 32/90

    Zurückweisung eines Antrags nach § 109 SGG

    Das BSG ist im Urteil vom 16. Januar 1986 (4b RV 27/85 = SozR 1750 § 411 Nr. 2) ausdrücklich dieser Auslegung der Vorschrift durch den Bundesgerichtshof (BGH) gefolgt.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 3718/15
    Zwar wird mit § 411 Abs. 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, "von Amts wegen", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen (BSG, Urteil vom 16.01.1986, - 4b RV 27/85 -, in juris; vgl auch BSG, Beschluss vom 11.10.1988, - 5 BJ 250/88 -, beide in juris).

    Diese Anregung ("Antrag") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden; die Anregung muss zumindest bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit regelmäßig so rechtzeitig nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens beim Prozessgericht eingebracht werden, dass dieses entsprechend der Konzentrationsmaxime (vgl § 106 Abs. 2 SGG) in der Lage ist, den Sachverständigen noch zum nächsten Termin zu laden und die Streitsache in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (vgl BSG, Urteil vom 16.01.1986, - 4b RV 27/85 -, in juris).

    Einen Antrag, der - wie hier - den vorgenannten Anforderungen nicht genügt, kann das Prozessgericht ablehnen, ohne dass es das ihm durch § 411 Abs. 3 ZPO eingeräumte Ermessen überschreitet (vgl. BSG Urteil vom 16.01.1986, - 4b RV 27/85 -, in juris).

  • BSG, 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Dieses Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat, besteht grundsätzlich nur mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (BSG Beschlüsse vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269, vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 = SozR 1750 § 411 Nr. 2 und vom 1.10.2015 - B 5 R 103/15 B; vgl auch stRspr des BGH seit Beschluss vom 20.9.1961 - V ZR 46/60 - BGHZ 35, 370, 372 f) .
  • LSG Bayern, 19.04.2023 - L 2 U 3/22

    Arbeitsunfall, Rente, MdE, Gutachten, Minderung, Verletztenrente, Unfall,

    Ganz abgesehen davon, dass sich der Senat bei seiner Entscheidung ohnehin nicht auf das Gutachten des F stützt, es auf dieses Gutachten gar nicht ankommt und schon daher ein Grund für eine Erläuterung nicht bestehen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B), sind auch keine irrigen tatsächlichen Annahmen, Lücken oder Widersprüche im schriftlichen Gutachten des F ersichtlich, die eine Erläuterung erforderlich machen könnten (vgl. BSG, Urteile vom 27.06.1984, 9b RU 48/83, und vom 16.01.1986, 4b RV 27/85).

    Die Tatsache allein, dass sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen F nicht anschließt, ist jedenfalls kein ausreichender Grund, den Sachverständigen vorzuladen und sein Gutachten erläutern zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 16.01.1986, 4b RV 27/85).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 17 U 125/04

    Anerkennung von Berufskrankheiten (Erkrankung durch Quecksilber oder seine

    Eine solche Pflicht besteht nach der Rechtsprechung des BSG (Beschlüsse vom 16. Januar 1986, Az: 4b RV 27/85, SozR 1750 § 411 Nr. 2, vom 05. Mai 1998, Az: B 2 U 305/97 B, vom 12. April 2005, Az: B 2 U 222/04 B und vom 13. September 2005, Az: B 2 U 5/05 B) nur, wenn die Klägerin den Antrag auf Ladung des Sachverständigen rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung stellt, die nach ihrer Ansicht erläuterungsbedingten Punkte schriftlich mitteilt und die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind.
  • BSG, 16.04.2018 - B 9 V 8/18 B

    Anerkennung von Erfrierungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung

    Zwar wird mit § 411 Abs. 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, "von Amts wegen", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen (BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr. 2 S 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 - L 17 U 250/01

    Voraussetzungen der Feststellung einer Berufskrankheit (BK); Erfordernis des

    Allein der Umstand, dass das Gericht sich dem Gutachten nicht anschließen will, macht die Ladung des Sachverständigen gleichfalls nicht erforderlich (BSG Urteil vom 16.01.1986 - 4 b RV 27/85 - = MESO B 20 a/215; Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.).
  • BSG, 12.10.2018 - B 2 U 12/18 BH

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Das Fragerecht besteht indes nur hinsichtlich solcher Gutachten, die im selben Rechtszug eingeholt worden sind (BSG vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr. 2; vom 5.5.1998 - B 2 U 305/97 B - Juris RdNr 3; vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269 und vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; vgl ferner BGHZ 35, 370, 372 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2017 - L 17 U 592/17

    Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Nr. 1102 und 1302

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist erforderlich, dass ein Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf objektiv besteht (BSG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4b RV 27/85 -, SozR 1750 § 411 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2021 - L 17 U 228/16

    Keine Weitergewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 10 U 766/16
  • BFH, 27.05.1998 - V B 21/98

    Anordnung schriftlicher Begutachtung zur Erhebung des Beweises durch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - L 22 R 1257/07
  • BSG, 13.04.2021 - B 13 R 19/20 BH

    Neufestsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - L 22 U 113/08
  • BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 15/85

    Rechtliches Gehör (§§ 62, 107, 128 Abs. 2 SGG)

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2016 - L 10 R 541/16
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